Ab dem Sommer 2025 gilt für viele Webseiten und Online Shops ein Gesetz, wonach diese barrierefrei gestaltet sein müssen. Stichprobenartige Tests zeigen jedoch immer wieder, dass ein Großteil der betroffenen Shops die in dem Gesetz enthaltenen Richtlinien noch nicht umgesetzt haben. Höchste Zeit also, um herauszufinden, ob Deine Webseite oder Dein Online Shop von diesem Gesetz betroffen sind und was Du jetzt tun kannst, um die Richtlinien noch pünktlich umzusetzen und Deine Webseite für Menschen mit Einschränkungen zugänglich zu machen.
Das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BSFG) ist die Umsetzung der EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht. Das Gesetz wurde bereits im Juni 2021 verabschiedet und tritt nun nach einer etwa vierjährigen Übergangszeit zum 28. Juni 2025 in Kraft. Ziel des European Accessibility Acts ist es, europaweit einheitliche Regelungen zur Barrierefreiheit zu schaffen. Entsprechend regelt das BSFG die Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen. Da hiervon u.a. auch Unternehmen betroffen sind, die im Online-Handel aktiv sind, beschäftigen wir uns in unserem heutigen Blogbeitrag genauer mit dem BSFG, gehen darauf ein, für welche Unternehmen es gilt und beschreiben, wie Du Deine Webseite barrierefrei gestalten kannst.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen, u.a. auch für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs. Damit sind Webseiten, Online Shops, Apps und weitere IT-Produkte, über die online ein Vertrag wie beispielsweise ein Kauf- der Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wird, von dem Gesetz betroffen.
Im Bereich der Produkte gilt das BFSG für Produkte mit digitaler Bedienung und somit u.a. für Computer, Geldautomaten, E-Books oder Fahrkartenautomaten. Im Bereich der Dienstleistungen sind hingegen Bereiche wie Webseiten, der Online Handel, elektronische Tickets, Apps und der digitale Bankverkehr betroffen.
Wenn Du Dich fragst, ob auch Du vom BSFG betroffen bist, empfehlen wir Dir, den BFSG-Check durchzuführen. Dieser ermöglicht es Dir, zu prüfen, ob das Gesetz auch für Deine Produkte oder Dienstleistungen greift. Sollte das der Fall sein, besteht die gesetzliche Pflicht zur Umsetzung des BFSG und zur Einführung einer Erklärung zur Barrierefreiheit.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hat einige Ausnahmen: So gilt es beispielsweise nicht für private sowie rein geschäftliche B2B-Angebote, sofern diese klar als solche gekennzeichnet sind und nicht an Verbraucher verkauft wird. Zudem gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigen und einem maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro, die digitale Dienstleistungen anbieten. Für Kleinstunternehmen gilt die Ausnahme jedoch ausschließlich im Bereich der Dienstleistungen, die Produkte fallen hingegen weiterhin unter das BFSG.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz besagt, dass bis zum 28. Juni 2025 alle betroffenen Unternehmen und Anbieter Maßnahmen ergreifen müssen, um ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Das Gesetz verweist dazu auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und macht die Umsetzung und Einhaltung der hier festgelegten Stufen A und AA zur Pflicht.
Eine Webseite gilt dann als barrierefrei, wenn Sie für Menschen, die mit Einschränkungen Sehbehinderungen, Gehörlosigkeit oder motorischen Einschränkungen leben, uneingeschränkt benutzbar ist. Um das sicherzustellen, kannst Du auf Deiner Webseite verschiedene Maßnahmen ergreifen. Dabei solltest Du Dich am besten an den Web Content Accessibility Guidelines orientieren:
Damit eine Webseite als barrierefrei bezeichnet werden kann, muss sie die technischen und inhaltlichen Anforderungen der sogenannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) erfüllen. Die WCAG wurden von dem World Wide Web Consortium (W3C), dem Gremisum zur Standardisierung der Techniken im Internet, festgelegt und sollen dafür sorgen, Webdesign und Webentwicklung so barrierefrei wie möglich zu gestalten.
Die Web Content Accessibility Guidelines beinhalten vier Prinzipien, sowie diverse Richtlinien, Erfolgskriterien und Techniken. Um Dir hier bereits eine erste Idee davon zu vermitteln, worum es in den WCAG geht, gehen wir an dieser Stelle gerne kurz auf die vier Prinzipien ein:
Das Prinzip der Wahrnehmbarkeit soll sicherstellen, dass alle Funktionen und Informationen so dargestellt sind, dass sie von allen Nutzern - ungeachtet ihrer Einschränkungen - bemerkt werden können. Dazu solltest Du in jedem Fall das Zwei-Kanal-Prinzip umsetzen und alle Inhalte so aufbereiten, dass sie über zwei alternative Sinneskanäle wahrgenommen werden können.
Dazu kannst Du zum Beispiel:
Das Prinzip der Bedienbarkeit besagt, dass Webseiten und weitere IT-Lösungen so konzipiert sein müssen, dass auch Menschen mit Einschränkungen diese uneingeschränkt bedienen können.
Dazu kannst Du zum Beispiel:
Das Prinzip der Verständlichkeit besagt im Wesentlichen, dass die Inhalte Deiner Webseite für möglichst viele Menschen gut verständlich sein sollen. Das betrifft nicht nur Texte, die entsprechend formuliert sein müssen, sondern auch Abbildungen sowie die Navigation und die Struktur der Webseite.
Dazu kannst Du zum Beispiel:
Das Prinzip der Robustheit besagt, dass eine hohe Kompatibilität der auf Deiner Webseite bereitgestellten Inhalten mit den genutzten Benutzeragenten und Technologien nötig ist.
Dazu kannst Du zum Beispiel:
Für alle vier Prinzipien der WCAG gibt es Richtlinien, in denen die jeweiligen Zielvorgaben formuliert werden. Zudem gibt es für jede Richtlinie Erfolgskriterien, mit denen gemessen werden kann, ob eine Richtlinie erfolgreich umgesetzt werden konnte. Zudem gibt es zusätzlich sogenannte Techniken für die Umsetzung jeder Richtlinie und jedes Erfolgskriteriums. Dabei wird zwischen ausreichenden Techniken und empfohlenen Techniken unterschieden: Während die Umsetzung ausreichender Techniken ausreicht, um die Erfolgskriterien zu erfüllen, führt die Umsetzung empfohlener Techniken dazu, über die Mindeststandards der Erfolgskriterien hinaus zu wirken.
Das Thema barrierefreie Websites ist aufgrund der am 28. Juni auslaufenden Übergangszeit zur Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz derzeit hochaktuell. Daher ist es kein Wunder, dass zu diesem Thema immer wieder Fragen auftauchen. Um es Dir ein wenig leichter zu machen, wollen wir unseren heutigen Blogbeitrag mit Antworten auf fünf häufig gestellte Fragen rund um das Thema barrierefreie Webseiten abschließen:
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für verschiedene Bereiche und Unternehmen. So sind im Bereich der Dienstleistungen u.a. Telefondienste, E-Books, Messenger-Dienste, Bankdienstleistungen, Personenbeförderungsdienste und der elektronische Geschäftsverkehr betroffen. Damit betrifft das BFSG also u.a. auch Webseiten, Online-Shops oder Apps, über die online direkt ein (Kauf-)Vertrag geschlossen wird.
Um herauszufinden, ob Dein Unternehmen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen ist, kannst Du den kostenlosen BSFG-Check nutzen.
Der Übergangszeitraum für die Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz endet am 28. Juni 2025. Am 29. Juni 2025 tritt dann das bereits 2022 verabschiedete Gesetz in Kraft. Fällt Deine Webseite unter das BFSG, solltest Du diese also bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet haben. Das gilt selbstverständlich auch für alle anderen Produkte oder Dienstleistungen, die unter das Gesetz fallen.
Solltest Du Deine Webseite nicht rechtzeitig barrierefrei gestaltet haben, musst Du mit Bußgeldern für Verstöße oder Nicht-Einhaltung des BFSG rechnen. Zudem sind Verstöße gegen das BSFG in vielen Bereichen wettbewerbswidrig und können von Mitbewerbern sowie nach Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbänden und Einrichtungen kostenpflichtig abgemahnt werden. Im schlimmsten Fall kann Dir sogar eine Abschaltung der Webseite drohen.
Der European Accessibility Act (EAA) ist eine Richtline der Europäischen Union, die darauf abzielt, Barrieren für Menschen mit Behinderungen in verschiedenen Bereichen des Lebens zu beseitigen und ihnen so den Zugang zu verschiedenen Produkten und Dienstleistungen zu erleichtern. Der EAA wurde bereits im Sommer 2019 verabschiedet und verpflichtete die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die in der Richtlinie festgelegten Mindeststandard für Barrierefreiheit bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht zu überführen und dieses spätestens ab dem 28. Juni 2025 auch anzuwenden. Damit sorgt der EAA europaweit für einheitliche Mindeststandards in Sachen digitaler Barrierefreiheit.
In Deutschland wird der EEA durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt, das im Juni 2021 verabschiedet wurde und zum 28. Juni 2025 in Kraft tritt.
Die Barrierefreie Informations-Technik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0) ist die Verordnung des deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die die technischen Anforderungen für barrierefreie Websites und weitere IT-Systeme öffentlicher Einrichtungen regelt.
Die BITV 2.0 wurde 2011 als Nachfolger der ursprünglichen Informations-Technik-Verordnung (BITV) erlassen, die bereits aus dem Jahr 2002 stammt. Seit 2019 gelten zudem weitere Mindestanforderungen zur digitalen Barrierefreiheit, sodass öffentliche Einrichtungen in Deutschland spätestens seit 2020 gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Standards der BITV zu gewährleisten und eine sogenannte "Erklärung zur Barrierefreiheit" zu veröffentlichen.
Als barrierefrei gilt eine Webseite dann, wenn sie von Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen uneingeschränkt verwendet werden kann. Dazu ist es in der Regel notwendig, die Webseite so zu konzipieren, dass alle Inhalte über zwei verschiedene Sinneskanäle wahrgenommen werden können. Außerdem bedarf es verschiedener Möglichkeiten zur Navigation über die Webseite.
Im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird die Barrierefreiheit durch die Web Content Accessibilty Guidelines geregelt. Solltest bei der Barrierefreiheit Deiner Website oder Deines Onlineshops haben, dann melde Dich gerne bei uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.
Joana ist Mitarbeiterin im SEO-Team bei Visionz und erstellt Content für unsere Kunden. Hier im Blog teilt sie ihr Wissen zu SEO und E-Commerce.